Geschäftsnummer: | 03.1038 |
Eingereicht von: | Eberhard Toni |
Einreichungsdatum: | 05.05.2003 |
Stand der Beratung: | Erledigt |
Zuständigkeit: | Justiz- und Polizeidepartement |
Schlagwörter: | Rayonverbot; Bundesrat; Polizeigeneralklausel; Absatz; Bundesverfassung; Demonstranten; Räume; -Gipfels; Demonstrationen; Missachtung; Rayonverbotes; Inhaftnahme; Folge |
Ist der Bundesrat gewillt, aufgrund der Polizeigeneralklausel von Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, ein Rayonverbot für vorbestrafte, bekanntermassen gewalttätige Demonstranten zu erlassen?
Das Rayonverbot hat sich auf alle öffentlichen Räume zu beziehen, in denen es während des G8-Gipfels zu bewilligten oder nicht bewilligten Demonstrationen kommt. Missachtung des Rayonverbotes hat die unverzügliche Inhaftnahme zur Folge.